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 Statuten des Vereins «Darstellende_Künste.digital» 

1. Name und Sitz 

Unter dem Namen «Darstellende_Künste.digital» besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 

2. Zweck 

Der Verein fördert die Digitalisierung der Darstellenden Künste. (Schauspiel, Tanz und Performance.) Er unterstützt schweizweit sowie auch überregional deutschsprachige Kultur- und Bildungsinstitutionen, Einzelkünstler_innen, Forscher_innen und freie Gruppen im weitesten Sinne des Wortes. Der Verein fördert den Austausch, das Bereitstellen sowie die Vermittlung von Werken auf digitaler Ebene mit dem Ziel, die Reichweite der Darstellende Künste zu erhöhen, welche von gesellschaftlicher Relevanz sind, sowie einen barrierefreien Zugang zur kulturellen Teilhabe zu ermöglichen. Er unterstützt die Bewahrung und nachhaltige Präsenz von Kultur und Wissenschaft mit der Erweiterung um die digitale Dimension. Der Verein unterstützt auch Projekte in besagtem Fachbereich, welche für die deutschsprachigen Bildungsinstitutionen von Relevanz sind und fördert insbesondere auch kulturelle Digitalisierungs-Projekte, die bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf positive Resonanz stossen. 

3. Erreichung des Zweckes 

Der Verein kann zur Erreichung dieses Zweckes alle geeigneten Massnahmen treffen, wie die Gründung oder Beteiligung an Firmen, welche zur Erfüllung des Vereinszweckes beitragen. Der Verein selbst verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 

Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Er unterstützt alle juristischen und natürlichen Personen und Bestrebungen, welche das Vereinsziel fördern und vorantreiben. 

4. Mittel 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: 

- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Mitgliederbeiträge 

5. Mitgliedschaft 

1. Erlangen der Mitgliedschaft 

Ordentliches Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die mindestens 16 Jahre alt ist und sich aktiv im Vereinsleben engagieren möchte. Als Vereinsaktivitäten gelten Tätigkeiten, die den Vereinszweck stützen. Der Mitgliederbeitrag wird durch den Vorstand bestimmt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig. 

Ausserordentliches Mitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Passivmitgliedschaft dient dazu, den Verein ideell und finanziell zu unterstützen. Der Mitgliederbeitrag wird durch den Vorstand bestimmt und kann, sofern begründet, für ausserordentliche Mitglieder unterschiedlich ausfallen. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Weitere Mitgliedschafts-Typen können vom Vorstand festgelegt werden, sind aber nicht vorgesehen. 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 


2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 

Der Austritt ist auf das Ende eines Kalenderjahres und mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung innert 30 Tagen ab Erhalt des Entscheides rekurrieren.


6. Mitgliederbeitrag und Haftung 

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand bestimmt. 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über ihren Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Mitglieder haben beim Austritt keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 


7. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) das Revisorat 

Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal im Jahr statt. 

Die Mitglieder werden mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen. 

Die Vereinsversammlung hat folgende Kompetenzen: 

a) Wahl des Vorstandes
b) Abnahme der Jahresrechnung
c) Änderungen der Statuten 


a) die Generalversammlung 

Auf Aufforderung eines Viertels der Mitgliedschaft kann dem Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung unter Bekanntgabe der gewünschten Traktanden beantragt werden. Der Vorstand hat dem Begehren innert 30 Tagen Folge zu leisten, indem er über die formellen Voraussetzungen beschliesst und die Mitgliedschaft informiert. Bejaht er die formellen Voraussetzungen, dann lädt der Vorstand innert 30 Tagen zur ausserordentlichen Generalversammlung ein, die spätestens innert drei Monaten nach Eingang des Begehrens stattzufinden hat. 

b) Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die auf ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. 

Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind. 

a) Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt ihn gegen aussen.
b) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigung 

seiner Mitglieder.
c) Er lädt zur ordentlichen und ausserordentliche Generalversammlung ein.
d) Er erlässt ein Reglement für die Entschädigung der Tätigkeiten der 

Vorstandsmitglieder, welches die Generalversammlung genehmigt.
e) An Vorstandsfunktionen müssen mindestens bestimmt sein: 

a. Der Präsident: Wahl durch die Generalversammlung
b. Der Vizepräsident: Er wird als Vorstandsmitglied durch die Generalversammlung gewählt, als Vizepräsident durch den Vorstand. 

c. Der Sekretär und Kassier: Er wird als Vorstandsmitglied durch die Generalversammlung gewählt, als Sekretär und Kassier durch den Vorstand. 


c) Revisorat 

Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitgliedschaft einen Revisor und einen Stellvertreter oder ein externes Revisorat. Fällt ein Revisor aus, tritt der Stellvertreter seine Nachfolge an. 

Die Amtsdauer der Revisoren beträgt ein Jahr und kann verlängert werden. 

Das externe Revisorat wird durch Auftrag verpflichtet und ist in der Laufdauer unbeschränkt. 

8. Zeichnungsberechtigung 

Der Verein erteilt dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier das Recht der Einzelunterschrift im Namen des Vereins. 

9. Auflösung des Vereins 

Der Verein kann jederzeit durch Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmen aufgelöst werden. Ein allfällig vorhandenes Vermögen bei Auflösung des Vereins geht an eine Institution mit ähnlichem Ziel, idealerweise an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

10. Übergangsbestimmungen 

Werden Gründungsmitglieder in den Vorstand gewählt, so dauert ihre Amtszeit ohne Wiederwahl 1 Jahr. 

In den ersten drei Jahren hat der Vorstand immer so viele Stimmen, wie in der Generalversammlung Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder werden nicht mitgezählt. Der Vereinspräsident hat immer im Falle gleicher Stimmenzahl den Stichentscheid. 

Ab der zweiten Wahlperiode halbiert sich die Stimmkraft des Vorstandes und ab der dritten Wahlperiode fällt die Privilegierung dahin. 

11. Inkrafttreten 

Die Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 24. Mai 2019 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Der Verein nimmt seine Tätigkeit per 27. Mai 2019 auf. 

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